Papa bekommt Zeit fürs Neugeborene

Seit 1.9.2019 haben in Österreich Väter von Neugeborenen per Gesetz – unter bestimmten Voraussetzungen – als Dienstnehmer Anspruch auf eine Freistellung anlässlich der Geburt. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge durch den Arbeitgeber besteht für den Arbeitnehmer allerdings NICHT. Unter bestimmten Voraussetzungen erhält der Vater jedoch den „Familienzeitbonus“ von der Krankenkasse.

Der Papamonat besteht unabhängig vom Anspruch auf Karenz.

Was muss der junge Vater tun um den Papamonat konsumieren zu können?

Er muss für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter (Mutterschutz) bei seinem Arbeitgeber eine Freistellung in der Dauer von einem Monat verlangen, sofern er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.

Folgende Meldefristen müssen eingehalten werden:
– spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin muss eine Vorankündigung erfolgen (eine Sonderregelung für Frühgeburten besteht)
– nach der Geburt muss er den Arbeitgeber sofort von der Geburt verständigen
– spätestens eine Woche nach der Geburt muss er den tatsächlichen Antrittszeitpunkt bekannt geben.

Es besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz vom Zeitpunkt der Vorankündigung, frühestens vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin, bis vier Wochen nach Ende des Papamonats.

Die neue Regelung tritt mit 1.9.2019 in Kraft und gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten liegt. Sie gilt auch für Geburten, deren errechneter Geburtstermin zwischen dem 1.9. und dem 30.11.2019 liegt, mit dem Unterschied, dass die 3-Monats-Frist der Vorankündigung unterschritten werden darf.